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Bio-Ställe sind Kategorie A

Artgemäße Nutztierhaltung umfasst die Teilbereiche Zucht, Fütterung, Betreuung und Haltung. Betrachtet man die Haltung im engeren Sinn, so muss diese jedem Tier alle angeborenen und erlernten Verhaltensweisen in artgemäßer Ausprägung und Dauer ermöglichen. Die biologische Landwirtschaft nimmt für sich in Anspruch, tiergerechte Haltung sicherzustellen. Die in der EU-Bio-Verordnung festgeschriebenen Mindeststallflächen entsprechen jenen Werten, die sich aus jahrzehntelangen wissenschaftlichen Untersuchungen ableiten. NutztierethologInnen konnten nämlich nachweisen, dass ein Stall nicht nur eine Mindestgröße, sondern vor allem auch eine Mindestausstattung haben muss, um Normalverhalten zu ermöglichen. Die für Bio-Tierhaltung verordneten Werte für Mindeststallflächen mögen auf den ersten Blick nur geringfügig über jenen des Tierschutzgesetzes liegen, die Unterschiede liegen dafür in der Ausgestaltung! Vergleicht man – etwas salopp – einen Stall mit einer Wohnung, so ist der Bio-Stall nicht nur flächenmäßig etwas größer, sondern auch garantiert mit Fenstern, einer artgemäßen Schlafstätte, einem Klo und einem benutzbaren Ausgang ins Freie ausgestattet. Anpassungen in den EU-Bio-Tierhaltungsvorgaben haben stets zum Ziel, noch bessere Haltungsbedingungen für Bio-Tiere zu garantieren.

Quellen: 

EU Bio-Verordnung 834/2007 und 889/2008; Niggli, U. et al. (2009): Fakten und Hintergründe zu den Leistungen des Biolandbaus, FiBL; BÖLW (Hrsg.) (2012): 28 Antworten zum Stand des Wissens rund um Ökolandbau und Bio-Lebensmittel.

Credits: 

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